09.05.2024
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Sorgfaltspflichten - Grundsatzerklärung

Die Remmers Gruppe AG und alle mit ihr verbundenen inländischen Unternehmen i.S.d. Art. 15 AktG (nachfolgend gemeinsam Remmers) bekennen und verpflichten sich zur Achtung der Menschen- und umweltbezogenen Rechte im eigenen Geschäftsbereich. Gleiches gilt entlang unserer globalen Lieferketten. Unser unternehmerisches Handeln richten wir daher an den folgenden international gültigen Standards und Richtlinien aus:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN)

  • Forced Labour Priority Principles des Consumer Goods Forum (CGF)

  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte

  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

  • Konventionen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Arbeits- und Sozialstandards

  • Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNGP)

  • Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen

  • Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC)

  • Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)

  • UN Women’s Empowerment Principles

  • UN-Kinderrechtskonvention

  • UN-Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau


1.  Geltungsbereich dieser Grundsatzerklärung

Die in dieser Grundsatzerklärung formulierten Standards und Bekenntnisse sind für unsere Mitarbeitenden deutschlandweit und in sämtlichen Unternehmensbereichen verbindlich. Sie verpflichten alle Mitarbeitenden, sich gegenüber KollegInnen, Lieferanten und Partnern angemessen und rechtmäßig zu verhalten.

Gleichermaßen verpflichtet Remmers auch seine Lieferanten, den neben dieser Grundsatzerklärung veröffentlichten Lieferantenkodex als verbindlich anzuerkennen und zu befolgen. Remmers fordert seine Lieferanten auf, diese Erwartung auch an ihre eigenen Sublieferanten und Geschäftspartner weiterzugeben. Im Bedarfsfall unterstützt Remmers seine Lieferanten und Partner, etwa mit der Durchführung von Schulungen, auch dabei, Handlungsbedarf nach diesem Verhaltenskodex und dem Lieferantenkodex zu erkennen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.


2. Bekenntnis zu primären und grundlegenden Menschenrechten

Nach einer initialen Analyse potenzieller menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken in unserem eigenen Geschäftsbereich und in den Geschäftsbereichen unserer unmittelbaren Zulieferer im Jahre 2024 legen wir ein besonderes Augenmerk auf die nachfolgend dargestellten Menschenrechte:


2.1 Chancengleichheit und Gleichbehandlung

Remmers lehnt jede Form von Ungleichbehandlung, Diskriminierung oder Belästigung wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Nationalität, der sozialen Herkunft, der Religion, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und Identität oder weiterer gesetzlich geschützter Merkmale ab.

Wir fördern und unterstützen stattdessen jede Form der Vielfalt und Inklusion in der Arbeitsumgebung und bekennen uns ausdrücklich zu Chancengleichheit und Gleichbehandlung.


2.2 Zwangsarbeit und Kinderarbeit

Remmers lehnt jede Form der Schuldknechtschaft oder Zwangsarbeit durch Arbeitsverpflichtung, Sklaverei oder Gefangenenarbeit und jede Art des Menschenhandels ab.

Wir lehnen ebenso jede Form der Kinderarbeit strikt ab. Wir beschäftigen daher keine Personen, welche nicht mindestens das gesetzliche Mindestbeschäftigungsalter erreicht haben. Das von Remmers selbst bestimmte Mindestbeschäftigungsalter beträgt jedenfalls fünfzehn Jahre. Auch Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, verrichten nur solche Tätigkeiten unter Arbeitsbedingungen und zu Arbeitszeiten, welche ihrer Ausbildung und Bildung Rechnung tragen und nach den gesetzlichen Anforderungen zulässig sind.


2.3 Arbeitsbedingungen bei Remmers

Remmers beachtet sämtliche Arbeitsgesetze, insbesondere die Regelungen zu Ruhephasen, Überstunden, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahltem Erholungsurlaub. Wir beachten die Mindestlohngesetzgebung, wie auch die Bedingungen und Bindungen etwaig geltender Tarifverträge. Wir treffen mit unseren Mitarbeitenden klare, verständliche und schriftlich dokumentierte Arbeitsvereinbarungen und zahlen Vergütung pünktlich aus.

Wir stellen sicher, dass unseren Mitarbeitenden ein sicheres Arbeitsumfeld geboten wird, in welchem die Gesundheit aller Mitarbeitenden geschützt und die Gefahr von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen reduziert wird. In besonders gefahrgeneigten Arbeitsumgebungen (etwa in unseren Laboren und Werkhallen) stellen wir Schutzausrüstung zur Verfügung und führen regelmäßig Arbeits- und Unfallschutzunterweisungen durch.


2.4 Recht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit

Remmers achtet das Recht seiner Mitarbeitenden, sich ohne Nachteile einer Arbeitnehmervertretung oder Gewerkschaft anzuschließen oder dies nicht zu tun. Wir respektieren das Recht unserer Mitarbeitenden Tarifverhandlungen zu führen und Betriebsräte zu gründen. Mitarbeitende, welche sich als ArbeitnehmervertreterInnen engagieren, erfahren weder eine Benachteiligung noch eine Begünstigung.


2.5  Privatsphäre und Datenschutz

Remmers respektiert die Privatsphäre der Mitarbeitenden und die Vertraulichkeit ihrer personenbezogener Daten.


3.  Bekenntnis zu umweltbezogenen Pflichten

Remmers übernimmt bei seinem geschäftlichen Handeln Verantwortung für die Eindämmung der Erderwärmung, für die Vermeidung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, für die Reduzierung von Luftverschmutzung und für den sparsamen Umgang mit Energie und Wasser.


4. Risikoanalysen im Geschäftsbereich von Remmers und entlang der Lieferketten

Remmers führt jederzeit anlassbezogen, mindestens jedoch einmal im Jahr, im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferketten Risikoanalysen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken durch. Hierdurch sollen potenzielle und tatsächliche Auswirkungen unseres eigenen unternehmerischen Handelns, wie auch des Handelns unserer unmittelbaren Zulieferer i. S. d. § 2 Abs. 7 LkSG ermittelt und bewertet werden.

Ausgehend von einer abstrakten Risikobetrachtung nehmen wir im eigenen Geschäftsbereich zunächst branchen- und im Geschäftsbereich unserer unmittelbaren Zulieferer zusätzlich auch länderspezifische Risiken in den Blick. Für solche unmittelbaren Zulieferer, für welche danach eine erhöhte Risikodisposition besteht, definieren wir in einem zweiten Schritt im Rahmen einer konkreten Risikoanalyse prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und untersuchen diese genauer. Dabei berücksichtigen wir die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen unseres eigenen wirtschaftlichen Handelns auf unserer Zulieferer durch die Betrachtung von Vertragskonditionen, Umsatzvolumina und Einflussnahmemöglichkeiten auf das Handeln unserer Lieferanten. Diese regelmäßigen Analysen umfassen inhaltlich alle eingangs aufgeführten Standards und Richtlinien und alle unter den Ziffern 2. und 3. genannten Rechtspositionen.

Die Ergebnisse dieser Risikoanalysen fließen fortgesetzt in unsere unternehmerischen Entscheidungsprozesse ein und haben Auswirkungen nicht nur auf unsere Geschäftsstrategien und unsere Einkaufsentscheidungen, sondern auch auf die Auswahl unserer Zulieferer.


5. Risikoanalysen als Grundlage angemessener Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Die durchgeführten Risikoanalysen bilden die Grundlage für die Bestimmung und Entwicklung angemessener Präventions- und Abhilfemaßnahmen.


5.1 Präventionsmaßnahmen

Durch die Verabschiedung interner Verhaltenslinien, die regelmäßige Durchführung von Schulungen der eigenen Mitarbeitenden und die kontinuierliche Überprüfung der Eignung von Zielen und Maßnahmen unseres Risikomanagements befähigen wir unsere Mitarbeitenden dazu, Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in den Unternehmen unserer unmittelbaren Zulieferer zu erkennen, zu verhindern und deren Eintrittswahrscheinlichkeit zu minimieren.

Remmers berücksichtigt schon bei der Auswahl seiner unmittelbaren Zulieferer das Nichtvorhandensein menschenrechts- und umweltbezogener Risiken durch die interne Definition von Einkaufspraktiken. Durch eine stetige und offene Kommunikation mit unmittelbaren Zulieferern, der Formulierung von Anforderungen und Erwartungen an unmittelbare Zulieferer in einem Lieferantenkodex und im Bedarfsfall die Durchführung von Audits und Vor-Ort-Kontrollen durch uns oder durch uns beauftragte Dritte, werden Risiken frühzeitig erkannt und geeignete Präventionsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den unmittelbaren Zulieferern definiert.


5.2 Abhilfe- und Wiedergutmachungsmaßnahmen

Sollten die durchgeführten Risikoanalysen ergeben, dass das unternehmerische Handeln von Remmers zu potenziellen oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen führt oder hierzu Anlass gibt, bemüht sich Remmers, angemessene Abhilfemaßnahmen zu entwickeln, welche zur Beendigung dieser Verletzungen oder der Risiken führen.

Sollten bei einem unmittelbaren Zulieferer menschenrechtsbezogene Rechtspositionen verletzt worden sein, wird Remmers - unter Errichtung eines konkreten Zeitplans - Maßnahmen definieren, um diese Rechtsverletzungen abzustellen und weitere Verletzungen zu verhindern. Die zukünftige Zusammenarbeit mit Remmers kann dabei auch von der Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen abhängig gemacht werden. Remmers behält sich in ihrem Lieferantenkodex vor, die unmittelbaren Zulieferer vertraglich zu verpflichten, bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen und in einem vorgegebenen Zeitplan vollumfänglich zu kooperieren um Abhilfe gegen die Rechtsverletzungen zu schaffen.

Eine fortgesetzte Mitwirkungsverweigerung kann ebenso wie die schwerwiegende Verletzung von geschützten Rechtspositionen auch die Kündigung der Geschäftsbeziehung nach sich ziehen.


6. Hinweisgeberstelle betreffend Gesetzesverstöße und Missstände (Whistleblower-Portal)

Remmers legt bei eigenem Verhalten und unternehmerischen Entscheidungen und Handlungen im In- und Ausland größten Wert auf die Einhaltung sämtlicher geltender Gesetze, Regelungen und der selbstauferlegten Compliance-Verhaltensgrundsätze. Unser Anspruch ist es, jegliche Risiken auszuschließen, welche unsere Integrität gefährden und unserem Unternehmen, unseren Mitarbeitenden sowie Geschäftspartnern oder Dritten schaden können. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist es wichtig, dass wir Kenntnis von Verstößen erlangen.

Remmers bietet hierfür allen Mitarbeitenden und auch sonstigen Dritten die Möglichkeit und ermutigt diese ausdrücklich, etwaige Gesetzesverstöße und Missstände bei Remmers zu melden. Auf Wunsch auch unter Wahrung der eigenen Identität. Alle eingehenden Meldungen werden umgehend geprüft. Verdachtsfälle werden untersucht und Verstößen wird nachgegangen.

Remmers gewährleistet in seinem Einflussnahmebereich, dass Hinweisgeber im Zusammenhang mit dem von ihnen abgegebenen Hinweis keine Benachteiligung oder Bestrafung erfahren.


7. Beschwerdeverfahren betreffend menschenrechts- und umweltbezogene Risiken

Beschwerden betreffend Verstöße gegen die in dieser Grundsatzerklärung niedergelegten Prinzipien von Remmers oder des Lieferantenkodex, insbesondere zu Menschenrechtsverletzungen, illegalen Geschäftspraktiken oder Umweltrisiken, können über das Beschwerdesystem von Remmers abgegeben werden. Das Beschwerdesystem ermöglicht ebenfalls eine auf Wunsch auch vollkommen anonyme, Kommunikation mit der Beschwerdestelle von Remmers.

  • Beschwerden, speziell betreffend die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten i. S. d. LkSG können über das Beschwerdeverfahren in diesem Portal abgegeben werden.

Remmers gewährleistet im eigenen Einflussnahmebereich, dass Beschwerdeführende im Zusammenhang mit der von ihnen abgegebenen Beschwerde keine Benachteiligung oder Sanktionierung erfahren.

Sollten wir feststellen, dass ein Risiko in menschenrechts- oder umweltbezogener Hinsicht besteht, welche durch unser unternehmerisches Handeln hervorgerufen oder begünstigt wurde, werden wir unsere Geschäftsaktivitäten entsprechend anpassen und verändern.

Der Vorstand der Remmers Gruppe AG
September 2023